Flüchtlinge ohne Nachweis ihrer Qualifikation
Die Lissabonkonvention wurde im April 1997 verabschiedet und ist am 1. Oktober 2007 in Deutschland in Kraft getreten.
Artikel VII der Lissabonkonvention eröffnet Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellten Personen die Möglichkeit zur Anerkennung ihrer Qualifikationen auch im Falle fehlender Dokumentation.
Der in Artikel VII Lissabonkonvention enthaltenen Verpflichtung ist die Bundesrepublik Deutschland durch die Verabschiedung des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 03.12.2015 "Hochschulzugang und Hochschulzulassung für Studienbewerberinnen bzw. Studienbewerber, die fluchtbedingt den Nachweis der im Heimatland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung nicht erbringen können" bereits nachgekommen.
Die Zuständigkeit für die in diesem KMK-Beschluss empfohlenen Plausibilitätsprüfungen liegen bei den Hochschulen im jeweiligen Bundesland. Bitte wenden Sie sich an die Hochschule, die für Ihr Zulassungsverfahren zuständig ist.